Damit sprach das Regionalgericht dem Beschwerdeführer diesbezüglich CHF 2'010.00 zu viel zu (E. 7 oben). Insgesamt erteilte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für CHF 8’610.00, obwohl sie nur für CHF 6'667.00 hätte erteilt werden dürfen. 8.2 Nach dem im Rechtsöffnungsverfahren erst- und oberinstanzlich geltenden Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Urteil des BGer 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3.2) bestimmt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid abgeändert werden darf.