Das Regionalgericht erwog deshalb, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der am 25. Mai 2020 eingeschrieben versandte Berufungsentscheid vom 30. April 2020 jedenfalls spätestens mit Ablauf der siebentätigen Abholfrist zugegangen sei. Damit könne von Rechtskraft «Anfang Juni 2020» ausgegangen werden (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids, pag. 41).