Dem Berufungsentscheid selbst lässt sich bloss entnehmen, dass er den Parteien am 25. Mai 2020 eingeschrieben versandt wurde (S. 1 der GB 2). Allerdings ist nicht ersichtlich, ob und an welchem Tag den Parteien das Einschreiben vom 25. Mai 2020 zugestellt oder (im Falle einer Nichtabholung) wann der erste Zustellungsversuch erfolgte. Das Regionalgericht erwog deshalb, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der am 25. Mai 2020 eingeschrieben versandte Berufungsentscheid vom 30. April 2020 jedenfalls spätestens mit Ablauf der siebentätigen Abholfrist zugegangen sei.