Der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, hat aber den Nachweis der Vollstreckbarkeit, und damit auch den Nachweis der Zustellung, zu erbringen (BGE 141 I 97 E. 7.1 S. 103). 7.3.2 Der Beschwerdeführer legte im regionalgerichtlichen Verfahren nicht dar, wann der Berufungsentscheid vom 30. April 2020 den Parteien zugestellt wurde. Dem Berufungsentscheid selbst lässt sich bloss entnehmen, dass er den Parteien am 25. Mai 2020 eingeschrieben versandt wurde (S. 1 der GB 2).