7 Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3). Der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, hat aber den Nachweis der Vollstreckbarkeit, und damit auch den Nachweis der Zustellung, zu erbringen (BGE 141 I 97 E. 7.1 S. 103).