Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Zustellung erlaubt es der im Berufungsverfahren unterliegenden Partei denn auch, sich gegen die Vollstreckung zu wehren, indem sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht stellen kann. Anders verhält es sich bei der – vorliegend nicht einschlägigen – Konstellation eines Berufungsnichteintretensentscheids (vgl. dazu Urteil des OGer/BE ZK 13 55 vom 23. Oktober 2013 E. IV/3, publ. auf der Homepage des Obergerichts; HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 11 zu Art. 315 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1674).