2019, § 24 Rz. 7b; MAR- KUS/WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, ZBJV 2015, S. 81). Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Rechtsmittel folgt demnach, dass ein materieller Berufungsentscheid (Gutheissung oder Abweisung) mit Eröffnung/Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Zustellung erlaubt es der im Berufungsverfahren unterliegenden Partei denn auch, sich gegen die Vollstreckung zu wehren, indem sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht stellen kann.