Der Entscheid ist eine Willensäusserung, mit der das Gericht den vor ihm hängigen Prozess für beendet erklärt. Rechtlich existiert ein Entscheid erst, wenn er den Parteien amtlich eröffnet wird. Solange dies nicht geschehen ist, kann es keinen Entscheid geben (Urteil des BGer 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3). Folglich können Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet wurden, nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht vollstreckt werden (Urteil des BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1).  Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsentscheids abzustellen: