6  Der Zeitpunkt der Ausfällung des Berufungsentscheids (in diese Richtung BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745) oder der Zeitpunkt des gerichtlichen Versands des Berufungsentscheids sind für die Vollstreckbarkeit nicht massgebend: Dies steht im Einklang damit, dass ein Entscheid erst besteht, wenn er eröffnet ist. Vorher ist es ein Nichtentscheid (BGE 122 I 97 E. 3.a.bb S. 99). Der Entscheid ist eine Willensäusserung, mit der das Gericht den vor ihm hängigen Prozess für beendet erklärt.