7.2 7.2.1 Ein Entscheid ist gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Bst. a) oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Bst. b). 7.2.2 Die Parteien können gegen den Berufungsentscheid ein Rechtsmittel an das Bundesgericht erheben. Die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 und Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]).