6.4 Aus dieser Formulierung geht klar und eindeutig hervor, dass der höhere Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 ab dem zehnten Lebensjahr gilt. Hingegen ist keine Rede davon, dass die Änderung des Unterhalts nicht ab dem Geburtstag, sondern erst ab dem nächsten Monat gilt. Entsprechend ist eine anteilsmässige Berechnung vorzunehmen. Daran ändert nichts, dass dies nicht der Praxis der Gerichte im Kanton Bern entspricht (zumal nach Aussage des Beschwerdeführers die Praxis im Kanton Genf gerade anders lautet) oder ob eine anteilsmässige Anrechnung für die Eltern praktikabel ist oder Sinn macht.