Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu befassen. Das Rechtsöffnungsgericht würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319). 6.3 Vorliegend lautet der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Eheschutzentscheid vom 28. September 2017 soweit vorliegend massgebend wie folgt (vgl. auch E. 1.2 oben):  400 fr.