6. 6.1 Zuerst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend anteilmässige Anrechnung des erhöhten Unterhaltbeitrags einzugehen. 6.2 Bei der Rechtsöffnung handelt es sich um einen summarischen Urkundenprozess. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten definitiven Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu befassen.