Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Damit sei der Berufungsentscheid im Scheidungsverfahren im Zeitpunkt seiner Verkündung, demnach am 30. April 2020, vollstreckbar geworden. Ab dem 30. April 2020 stünden deshalb den Kindern die höheren Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsentscheid zu und es sei entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen (S. 3 f. der Beschwerde, pag. 55 f.).