Das Betreibungsverfahren Nr. 20 176600 M sei am 7. Juli 2020 eingestellt worden. Dem Betreibungsbegehren Nr. 99029223 sei nicht stattgegeben worden, da der Beschwerdegegner nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft/angemeldet gewesen sei. Die in diesen beiden Betreibungsverfahren entstandenen Kosten seien demnach vom Gläubiger und damit dem Beschwerdeführer zu tragen und es sei insoweit keine Rechtsöffnung zu erteilen (E. 10 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 43 ff.).