Sowohl im Eheschutz- als auch im Scheidungsentscheid sei festgehalten, dass sich der Unterhaltsbetrag ab dem zehnten Geburtstag des Kindes erhöhe. Eine anteilsmässige Erhöhung entspreche aber nicht der gängigen Gerichtspraxis, vielmehr seien die Rechtsöffnungstitel so zu verstehen, dass der erhöhte Unterhaltsbetrag erst ab dem Folgemonat geschuldet sei. Da A.________ im April 2019 zehn Jahre alt geworden sei, schulde der Beschwerdegegner für den April 2019 zweimal CHF 400.00 – insgesamt CHF 800.00. Ab Mai 2019 schulde er CHF 600.00 für A.___