5. 5.1 5.1.1 Das Regionalgericht erwog, der Beschwerdeführer sei als den Kinderunterhalt bevorschussendes Gemeinwesen zufolge Subrogation aktivlegitimiert. Der Eheschutzentscheid vom 28. September 2017 und der erstinstanzliche Scheidungsentscheid vom 23. August 2019, zweitinstanzlich mit Entscheid vom 30. April 2020 bestätigt, stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar (E. 5 f. des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 37 ff.). 5.1.2 Sowohl im Eheschutz- als auch im Scheidungsentscheid sei festgehalten, dass sich der Unterhaltsbetrag ab dem zehnten Geburtstag des Kindes erhöhe.