Soweit weitergehend, wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte es zu CHF 75.00 (15 %) dem Beschwerdeführer und zu CHF 425.00 (85 %) dem Beschwerdegegner. Weiter verpflichtete es den Beschwerdegegner zu einer Parteientschädigung von CHF 68.00 an den Beschwerdeführer (pag. 35 ff.).