kein Raum, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erst auf den Folgemonat zu berücksichtigen, weil dies der bernischen Praxis entspricht, Sinn macht oder praktikabler erscheint (E. 6). Ein materieller Berufungsentscheid wird grundsätzlich mit seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar (E. 7). Erwägungen: I.