Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 168 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrich- terin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte Etat de Genève, Département de l'emploi, des affaires sociales et de la santé, v.d. Service cantonal d'avance et de recouvrement des pensions alimentaires (SCARPA), Rue Ardutius-de-Faucigny 2, Postfach 3429, 1211 Genève 3 Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. März 2021 (CIV 20 3178) Regeste: Art. 80 SchKG, Art. 336 Abs. 1 ZPO: Kognition des Rechtsöffnungsgerichts und Voll- streckbarkeit Berufungsentscheid Lautet ein als definitiver Rechtsöffnungstitel dienender gerichtlicher Entscheid dahinge- hend, dass sich der Kinderunterhaltsbeitrag ab dem Alter von 10 Jahren des Kindes er- höht, ist im Rechtsöffnungsverfahren mit Stichtag 10. Geburtstag des Kindes eine anteils- mässige Berechnung des Unterhaltbeitrags vorzunehmen. Es bleibt im als Urkundenpro- zess ausgestalteten Rechtsöffnungsverfahren kein Raum, die Erhöhung des Unterhalts- beitrags erst auf den Folgemonat zu berücksichtigen, weil dies der bernischen Praxis ent- spricht, Sinn macht oder praktikabler erscheint (E. 6). Ein materieller Berufungsentscheid wird grundsätzlich mit seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar (E. 7). Erwägungen: I. 1. 1.1 B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) ist der Vater der beiden Kinder A.________ (geb. 21. April 2009) und C.________ (geb. 27. März 2012). 1.2 Mit oberinstanzlichem Eheschutzentschied vom 28. September 2017 (Gesuchsbei- lage [GB] 1) legte das Kantonsgericht des Kantons Genf die vom Beschwerdegeg- ner zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge pro Kind soweit vorliegend mass- gebend wie folgt fest:  400 fr., dès le 1er janvier 2017,  600 fr., de l’âge de 10 ans à la majorité. 1.3 Im Rahmen des nachfolgenden Scheidungsverfahrens legte das zuständige erstin- stanzliche Gericht im Kanton Genf mit Entscheid vom 23. August 2019 die monatli- chen Unterhaltsbeiträge pro Kind soweit vorliegend massgebend wie folgt fest (GB 3):  CHF 790.- jusqu’à l’âge de 10 ans révolus;  CHF 880.- de 10 ans jusqu’à l’âge de 15 ans révolus; Die gegen diesen Scheidungsentscheid (betreffend Besuchsrecht und Kinderunter- halt) erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Genf mit Beru- fungsentscheid vom 30. April 2020 ab (GB 2). 2. 2.1 Das bevorschussende Gemeinwesen betreibt den unterhaltspflichtigen Beschwer- degegner für die Kinderunterhaltsbeiträge vom April 2019 bis September 2020 (Be- treibung Nr. 220021261 des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland 2 West; GB 9). Am 1. Dezember 2020 ersuchte der Kanton Genf (Etat de Genève; nachfolgend Beschwerdeführer) das Regionalgericht Oberland um definitive Rechtsöffnung für CHF 10'039.00 und für Betreibungskosten von CHF 190.50 (pag 1 ff.). 2.2 Der Beschwerdegegner widersetzte sich dem Rechtsöffnungsgesuch (pag. 25 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 16. März 2021 erteilte das Regionalgericht dem Beschwerdefüh- rer die definitive Rechtsöffnung für CHF 8'610.00. Soweit weitergehend, wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte es zu CHF 75.00 (15 %) dem Beschwerdeführer und zu CHF 425.00 (85 %) dem Be- schwerdegegner. Weiter verpflichtete es den Beschwerdegegner zu einer Parteien- tschädigung von CHF 68.00 an den Beschwerdeführer (pag. 35 ff.). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. März 2021 beim Ober- gericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid kostenfällig aufzuheben und ihm die definitive Rechtsöffnung für CHF 10'039.00 und CHF 190.50 zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Re- gionalgericht zurückzuweisen (pag. 53 ff.). 3.2 Der Beschwerdegegner reichte innerhalb der vom Obergericht angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (pag. 63 ff.). II. 4. 4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Beschwerde vom 26. März 2021 ist fristgerecht erfolgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 4.4 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Beschwerdeanträgen gegen den gesamten regionalgerichtlichen Entscheid vom 16. März 2021. Unter Beizug der Beschwerdebegründung (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622) ergibt sich jedoch, dass 3 der Beschwerdeführer den regionalgerichtlichen Entscheid nur insoweit anficht, als das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen hat. III. 5. 5.1 5.1.1 Das Regionalgericht erwog, der Beschwerdeführer sei als den Kinderunterhalt bevorschussendes Gemeinwesen zufolge Subrogation aktivlegitimiert. Der Ehe- schutzentscheid vom 28. September 2017 und der erstinstanzliche Scheidungsent- scheid vom 23. August 2019, zweitinstanzlich mit Entscheid vom 30. April 2020 bestätigt, stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar (E. 5 f. des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 37 ff.). 5.1.2 Sowohl im Eheschutz- als auch im Scheidungsentscheid sei festgehalten, dass sich der Unterhaltsbetrag ab dem zehnten Geburtstag des Kindes erhöhe. Eine an- teilsmässige Erhöhung entspreche aber nicht der gängigen Gerichtspraxis, viel- mehr seien die Rechtsöffnungstitel so zu verstehen, dass der erhöhte Unterhalts- betrag erst ab dem Folgemonat geschuldet sei. Da A.________ im April 2019 zehn Jahre alt geworden sei, schulde der Beschwerdegegner für den April 2019 zweimal CHF 400.00 – insgesamt CHF 800.00. Ab Mai 2019 schulde er CHF 600.00 für A.________ und CHF 400.00 für C.________ – insgesamt demnach monatlich CHF 1'000.00 (E. 7.3 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 41). 5.1.3 Der Berufungsentscheid im Scheidungsverfahren vom 30. April 2020 sei den Par- teien am 25. Mai 2020 per Einschreiben zugestellt worden. Da keine Rechtskraft- bescheinigung vorliege, sei davon auszugehen, dass dieser Entscheid den Partei- en spätestens nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist zugegangen sei. Damit sei die formelle Rechtskraft des Scheidungsentscheids Anfang Juni 2020 eingetreten, womit für die beiden Söhne wiederum ab dem Folgemonat und damit ab Juli 2020 die erhöhten Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsentscheid gelten würden, also monatlich CHF 790.00 für C.________ und CHF 880.00 für A.________ (E. 7.3 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 41). 5.1.4 Dies ergebe folgende Rechnung (E. 7.3 ff. des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 41 ff.): Zeitraum Geschuldeter Betrag (pro Monat) Geschuldeter Betrag (Total) April 2019 1 x CHF 800.00 CHF 800.00 Mai 2019 – Juni 2020 14 x CHF 1'000.00 CHF 14'000.00 Juli 2020 – September 2020 3 x CHF 1'670.00 CHF 5'010.00 Subtotal CHF 19'810.00 Abzüglich Zahlungen CHF -10'800.00 Abzüglich Zahlung CHF -400.00 Total CHF 8'610.00 Damit erteilte das Regionalgericht definitive Rechtsöffnung für CHF 8'610.00. 4 5.1.5 Das Regionalgericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer verlange auch für Be- treibungskosten von CHF 176.50 in der Betreibung Nr. 20 176600 M des Betrei- bungsamts Genf sowie für Betreibungskosten von CHF 14.00 in der Betreibung Nr. 99029223 des Betreibungsamts Oberland, Dienstelle Oberland West, die Rechtsöffnung. Das Betreibungsverfahren Nr. 20 176600 M sei am 7. Juli 2020 eingestellt worden. Dem Betreibungsbegehren Nr. 99029223 sei nicht stattgegeben worden, da der Beschwerdegegner nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft/angemeldet ge- wesen sei. Die in diesen beiden Betreibungsverfahren entstandenen Kosten seien demnach vom Gläubiger und damit dem Beschwerdeführer zu tragen und es sei insoweit keine Rechtsöffnung zu erteilen (E. 10 des regionalgerichtlichen Ent- scheids, pag. 43 ff.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, A.________ sei am 21. April 2019 zehn Jahre alt geworden. Ab diesem Tag stehe ihm entsprechend dem Eheschutzentscheid vom 28. September 2017 ein höherer monatlicher Unterhalts- betrag zu und damit sei die Unterhaltsschuld des Beschwerdeführers für den Monat April 2019 anteilsmässig zu berechnen. Das entspreche auch der Praxis der Ge- richte des Kantons Genf. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Damit sei der Be- rufungsentscheid im Scheidungsverfahren im Zeitpunkt seiner Verkündung, dem- nach am 30. April 2020, vollstreckbar geworden. Ab dem 30. April 2020 stünden deshalb den Kindern die höheren Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsentscheid zu und es sei entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen (S. 3 f. der Beschwerde, pag. 55 f.). 6. 6.1 Zuerst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend anteilmässige An- rechnung des erhöhten Unterhaltbeitrags einzugehen. 6.2 Bei der Rechtsöffnung handelt es sich um einen summarischen Urkundenprozess. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forde- rung aus dem vorgelegten definitiven Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es we- der über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der ma- teriellen Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu befassen. Das Rechtsöffnungsge- richt würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre for- melle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Ein- wendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319). 6.3 Vorliegend lautet der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Eheschutzent- scheid vom 28. September 2017 soweit vorliegend massgebend wie folgt (vgl. auch E. 1.2 oben):  400 fr., dès le 1er janvier 2017, 5  600 fr., de l’âge de 10 ans à la majorité. 6.4 Aus dieser Formulierung geht klar und eindeutig hervor, dass der höhere Unter- haltsbeitrag von CHF 600.00 ab dem zehnten Lebensjahr gilt. Hingegen ist keine Rede davon, dass die Änderung des Unterhalts nicht ab dem Geburtstag, sondern erst ab dem nächsten Monat gilt. Entsprechend ist eine anteilsmässige Berechnung vorzunehmen. Daran ändert nichts, dass dies nicht der Praxis der Gerichte im Kanton Bern ent- spricht (zumal nach Aussage des Beschwerdeführers die Praxis im Kanton Genf gerade anders lautet) oder ob eine anteilsmässige Anrechnung für die Eltern prak- tikabel ist oder Sinn macht. Das Rechtsöffnungsgericht hat sich nicht damit zu be- fassen, ob der als Rechtsöffnungstitel dienende gerichtliche Entscheid richtig ist oder Sinn macht (vgl. E. 6.2 oben). 6.5 Soweit das Regionalgericht keine anteilsmässige Berechnung, sondern den erhöh- ten Unterhaltsbeitrag erst ab dem Folgemonat berücksichtigt hat, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als begründet. A.________ wurde am 21. April 2019 zehn Jahre alt. Für den Monat April 2019 besteht daher ein Rechtsöffnungsti- tel für A.________ von CHF 466.67 (CHF 400/30*20 [= CHF 266.67] + CHF 600/30*10 [= 200] = 466.67) und für C.________ von CHF 400.00, demnach für April 2019 insgesamt CHF 867.00. 7. 7.1 Sodann ist auf die Frage einzugehen, ab wann die höheren Unterhaltsbeiträge aus dem Scheidungsverfahren (vgl. E. 1.3 oben) zu berücksichtigen sind und damit, ab wann der Berufungsentscheid vom 30. April 2020 vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist. 7.2 7.2.1 Ein Entscheid ist gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Bst. a) oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Bst. b). 7.2.2 Die Parteien können gegen den Berufungsentscheid ein Rechtsmittel an das Bun- desgericht erheben. Die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 und Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Es handelt sich um ausserordentliche Rechtsmittel, welche die formelle Rechtskraft und Vollstreckbar- keit des Berufungsentscheids nicht hemmen (zur Beschwerde in Zivilsachen vgl. BGE 146 III 284 E. 2.3.4 f. S. 287 ff.). Der Berufungsentscheid wird damit grundsätzlich unmittelbar vollstreckbar. Zu be- antworten bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt dabei abzustellen ist. In Frage kommen der Zeitpunkt der Ausfällung des Berufungsentscheids, der gerichtliche Versand des Berufungsentscheids oder die Zustellung des Berufungsentscheids an die Parteien. 6  Der Zeitpunkt der Ausfällung des Berufungsentscheids (in diese Richtung BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745) oder der Zeitpunkt des gerichtlichen Versands des Berufungsentscheids sind für die Vollstreckbarkeit nicht massgebend: Dies steht im Einklang damit, dass ein Entscheid erst besteht, wenn er eröffnet ist. Vorher ist es ein Nichtentscheid (BGE 122 I 97 E. 3.a.bb S. 99). Der Entscheid ist eine Willensäusserung, mit der das Gericht den vor ihm hängigen Prozess für beendet erklärt. Rechtlich existiert ein Entscheid erst, wenn er den Parteien amtlich eröffnet wird. Solange dies nicht geschehen ist, kann es keinen Ent- scheid geben (Urteil des BGer 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3). Folg- lich können Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet wurden, nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht vollstreckt werden (Urteil des BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1).  Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsentscheids abzu- stellen: Steht gegen einen Entscheid nur ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, so wird er mit der Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar (BGE 127 III 569 E. 4a S. 570; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1674 und N. 1684; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kommentar ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 11 zu Art. 315 ZPO; STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 24 Rz. 7b; MAR- KUS/WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, ZBJV 2015, S. 81). Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Rechtsmittel folgt demnach, dass ein materieller Berufungsentscheid (Gutheissung oder Abwei- sung) mit Eröffnung/Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar wird. Das Abstel- len auf den Zeitpunkt der Zustellung erlaubt es der im Berufungsverfahren un- terliegenden Partei denn auch, sich gegen die Vollstreckung zu wehren, indem sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht stellen kann. Anders verhält es sich bei der – vorliegend nicht einschlägigen – Konstellation eines Berufungsnichteintretensentscheids (vgl. dazu Urteil des OGer/BE ZK 13 55 vom 23. Oktober 2013 E. IV/3, publ. auf der Homepage des Obergerichts; HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 11 zu Art. 315 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1674). 7.2.3 Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 7.3 unten), kann die Folgefrage of- fenbleiben, ob bei einem materiellen Berufungsentscheid für die Vollstreckbarkeit die Zustellung an den Berufungskläger oder die Berufungsbeklagte massgebend ist oder ob bei unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten sogar zwei Vollstreckungs- zeitpunkte bestehen. Allerdings spricht einiges dafür, auf die zeitlich letzte (in der Regel bei einem Zweiparteienverfahren auf die zweite) Zustellung abzustellen. So besteht ein einheitlicher Vollstreckungszeitpunkt und ist gewährleistet, dass sich die im Berufungsverfahren unterliegende Partei, der als Letzte der Berufungsent- scheid zugestellt wird, gegen die Vollstreckung mit einem Gesuch um aufschieben- de Wirkung beim Bundesgericht wehren kann. 7.3 7.3.1 Vorliegend besteht demnach für die im Berufungsentscheid vom 30. April 2020 festgelegten höheren Unterhaltsbeiträge ein Rechtsöffnungstitel mit Wirkung ab dem Tag, an dem der Berufungsentscheid zugestellt wurde. 7 Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat das Rechtsöffnungs- gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3). Der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, hat aber den Nachweis der Vollstreckbarkeit, und damit auch den Nachweis der Zustellung, zu erbringen (BGE 141 I 97 E. 7.1 S. 103). 7.3.2 Der Beschwerdeführer legte im regionalgerichtlichen Verfahren nicht dar, wann der Berufungsentscheid vom 30. April 2020 den Parteien zugestellt wurde. Dem Beru- fungsentscheid selbst lässt sich bloss entnehmen, dass er den Parteien am 25. Mai 2020 eingeschrieben versandt wurde (S. 1 der GB 2). Allerdings ist nicht ersicht- lich, ob und an welchem Tag den Parteien das Einschreiben vom 25. Mai 2020 zu- gestellt oder (im Falle einer Nichtabholung) wann der erste Zustellungsversuch er- folgte. Das Regionalgericht erwog deshalb, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der am 25. Mai 2020 eingeschrieben versandte Berufungsentscheid vom 30. April 2020 jedenfalls spätestens mit Ablauf der siebentätigen Abholfrist zugegangen sei. Damit könne von Rechtskraft «Anfang Juni 2020» ausgegangen werden (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids, pag. 41). 7.3.3 Mangels Ausführungen des Beschwerdeführers und Angaben in den Akten zur erfolgten Zustellung und zum Zustelldatum des Berufungsentscheids vom 30. April 2020 ist vorliegend nicht ersichtlich, ob und wann der als Rechtsöffnungstitel die- nende Berufungsentscheid den Parteien tatsächlich oder zufolge der Zustellungs- fiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO zugestellt wurde. Ist damit der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheids vom 30. April 2020 nicht nachgewiesen, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf die höheren Kinderunterhaltsbeiträge gemäss erst- und zweitinstanzlichem Scheidungsentscheid abgestellt werden. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Regionalgericht für den Monat April 2019 für CHF 867.00 statt bloss für CHF 800.00 hätte Rechtsöffnung erteilen müs- sen. Das Regionalgericht sprach dem Beschwerdeführer diesbezüglich CHF 67.00 zu wenig zu (E. 6 oben). Demgegenüber hätte das Regionalgericht für die Monate Juli 2020 bis September 2020 nur Rechtsöffnung für total CHF 3'000.00 statt CHF 5'010.00 erteilen dürfen. Damit sprach das Regionalgericht dem Beschwerde- führer diesbezüglich CHF 2'010.00 zu viel zu (E. 7 oben). Insgesamt erteilte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für CHF 8’610.00, obwohl sie nur für CHF 6'667.00 hätte erteilt werden dürfen. 8.2 Nach dem im Rechtsöffnungsverfahren erst- und oberinstanzlich geltenden Dispo- sitionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Urteil des BGer 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3.2) bestimmt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid abgeändert werden darf. Das Verschlechte- rungsverbot verbietet damit dem Obergericht vorliegend, den angefochtenen Ent- scheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern. Gebunden ist das Rechtsmittelgericht an den Gesamtbetrag, in dessen Grenzen es hingegen für ein Element mehr und für ein anderes weniger zusprechen kann. Es gilt demnach der 8 Grundsatz, dass das Ergebnis dem Verschlechterungsverbot unterliegt, nicht aber die einzelnen Positionen (Urteil des BGer 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1 f.). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer vorliegend nicht weniger zugespro- chen werden kann, also ihm im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde. Das ist vorliegend die definitive Rechtsöffnung für CHF 8’610.00. Damit ist die Be- schwerde im Ergebnis abzuweisen. 9. In Bezug auf die beantragte Rechtsöffnung für Betreibungskosten anderer Be- treibungsverfahren von CHF 190.50 setzt sich der Beschwerdeführer mit den ent- sprechenden Erwägungen des Regionalgerichts in keiner Weise auseinander. Da- mit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach und diesbezüglich wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (zu den Begrün- dungsanforderungen vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576; 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). 10. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 11.3 Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt, womit ihm keine zuzusprechen ist. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin Meyes Bern, 1. Juni 2021 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10