3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ZK 21 128, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, der Beschwerdeführerin und im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 400.00 dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Ihnen wird dafür separat Rechnung gestellt. 4. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz ist kostenlos. 5. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 800.00 (pauschal, inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.