1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ZK 21 127, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird dafür separat Rechnung gestellt.