10 25. Rechtsanwältin D.________ macht für ihren Aufwand (Beschwerdeantwort) eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (pauschal, inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Darin sind allerdings auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege enthalten, für die kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Entsprechend wird die Parteientschädigung ermessenweise auf CHF 800.00 gekürzt. 11 Die Kammer entscheidet: