Die oberinstanzlichen Gerichtskosten in der Beschwerdesache ZK 21 128, ebenfalls bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, der Beschwerdeführerin und im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 400.00 dem Kläger zur Bezahlung auferlegt.