22. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Kläger in beiden Beschwerdeverfahren, die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege als unterliegend (zur Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren gegen abweisende Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO sowie BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f.). 23. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten in der Beschwerdesache ZK 21 127 werden in Anwendung von Art. 46 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 600.00 bestimmt und dem Kläger zur Bezahlung auferlegt.