21. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Klägers als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist folglich nicht zu beanstanden. Sowohl die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (ZK 20 127) als auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 20 128) sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, waren die Beschwerdeverfahren von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Kläger das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege auch oberinstanzlich zu verweigern ist.