Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass auch die Vorladung zur Einigungsverhandlung nicht per se für ein aussichtsreiches Verfahren spricht. Die Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) nach Eingang der Schei- dungs- resp. Abänderungsklage ersetzt das Schlichtungsverfahren und ist zwingend (GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 291 ZPO). Da sich die Durchführung der Einigungsverhandlung aus dem Gesetz ergibt (Art. 291 ZPO i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO) hat sie unbekümmert der Prozessaussichten statt zu finden.