18. Es wurde oben (Ziff. 11) ausführlich dargelegt, dass der Kläger kein irgendwie geartetes Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung hatte, der nacheheliche Unterhalt sei weggefallen. Es war auch nicht zu befürchten, dass für den für Ehegattenunterhalt - der von Gesetzes wegen erloschen ist - Rechtsöffnung erteilt werden könnte. Rechtsbegehren 2 war daher von Anfang an aus rechtlichen Gründen aussichtslos. 19. Nicht besser steht es um Rechtsbegehren 1 (Abänderung des Kindesunterhaltes):