17. Soweit der Kläger beziehungsweise seine Rechtsvertreterin den Schutz seines Vertrauens auf einen späteren positiven Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anspricht, so gibt es keinen solchen Vertrauensschutz (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004 E. 4). Das bedeutet für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege einzig zu prüfen ist, ob die Vor-instanz zu Recht eine "Aussichtslosigkeit" des Abänderungsverfahrens angenommen hat.