Allfällige Rechtsverzögerungen bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können zwar als Verletzungen des Rechts auf Vorausbeurteilung sanktioniert werden (z.B. Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde), begründen aber, selbst wo sie gegen das verfassungsmässige Rechtsverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen, keinen von den anderen Anspruchsvoraussetzungen (Aussichtslosigkeit, Mittellosigkeit etc.) unabhängigen und selbständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates.