7 Grundlage eines einfachen Schriftenwechsels gefällt wird (BÜHLER, Berner Kommentar zur ZPO, N. 258 zu Art. 117 ZPO). Davon ist hier in der Tat nicht auszugehen. 16. Es trifft deshalb zu, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid (zu) lange zugewartet hat. Überdies war es entbehrlich, die Rechtsvertreterin aufzufordern, die fehlende Aussichtslosigkeit nochmals zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese Pflichtwidrigkeit aber nicht dazu, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres zu gewähren wäre.