Da - wie bereits erörtert - das Abänderungsverfahren sinngemäss den Bestimmungen des Scheidungsklageverfahrens folgt (Art. 284 Abs. 3 ZPO), bestand auch kein Anspruch des Klägers auf vorgängige Anhörung und die wörtliche Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung im Genehmigungs- und Abschreibungsbeschluss ist entbehrlich. Es genügt, wenn die Vereinbarung dem Entscheid beigefügt wird. Die Rügen des Klägers gegen den Genehmigungsbeschluss sind allesamt unbegründet.