p. 167) verlangt, dass das Verfahren betreffend Rechtsbegehren 2 weiterzuführen sei, obwohl die Absicht der Vorinstanz, das Verfahren ohne entsprechende Regelung zu beenden, klar erkennbar gewesen ist. Der Kläger verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn er ein entsprechendes Rechtsbegehren erst im Rechtsmittelverfahren stellt.