13. Der Kläger hätte im Übrigen die Weiterführung des Verfahrens ohne weiteres vor der "Abschreibung" geltend machen können und müssen. Er hat aber weder in seiner Eingabe vom 3. Februar 2021 (Ausführungen zur Frage der [Nicht]Aussichtslosigkeit des Verfahrens, p. 153 ff.) noch in seiner Eingabe vom 5. Februar 2021 (Verzicht auf Rücktritt von der Vereinbarung. p. 167) verlangt, dass das Verfahren betreffend Rechtsbegehren 2 weiterzuführen sei, obwohl die Absicht der Vorinstanz, das Verfahren ohne entsprechende Regelung zu beenden, klar erkennbar gewesen ist.