129 ZGB (Abänderung durch Urteil) verglichen mit Art. 130 ZGB (Erlöschen von Gesetzes wegen) zeigt, dass die Wiederverheiratung keinen Abänderungsgrund darstellt, den man in einem Verfahren (mit Urteil) erstreiten könnte, sondern einen gesetzlichen Erlöschungsgrund. Kommt hinzu, dass die Tatsache der Wiederverheiratung zu keiner Zeit in Frage gestellt wurde.