Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (ZK 21 127) 11. Der Kläger rügt sinngemäss, der Genehmigungsentscheid sei unvollständig, weil die zugrundeliegende Vereinbarung das Frauenaliment nicht geregelt habe. Aus diesem Grund hätte das Verfahren nicht erledigt werden dürfen, sondern fortgesetzt werden müssen. 12. Es war zu keinem Zeitpunkt streitig, dass der Ehegattenunterhalt aufgrund der Wiederverheiratung der Beklagten im Jahre 2017 von Gesetzes wegen erloschen ist (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Ein aktuelles Feststellungsinteresse an Rechtsbegehren 2 ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen.