Die Eingabe des Klägers wird nach dem Gesagten zum einen als Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (ZK 20 127) und zum anderen als Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 20 128) an die Hand genommen. Gleichzeitig wird über das oberinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers zu befinden sein (ZK 21 129).