Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 ZPO (Ziff. 7) als entbehrlich. Ein entsprechender Abschreibungsbeschluss könnte im Übrigen - abgesehen vom Kostenpunkt - weder mit Beschwerde noch mit Berufung angefochten werden (KRIECH, DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2016, N. 17 und 18 zu Art. 241 ZPO; GASSER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 241 ZPO).