5 Sinngemäss wird das vorliegende Abänderungsverfahren deshalb durch den Genehmigungsentscheid (Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides) abgeschlossen, welcher gleichzeitig das Anfechtungsobjekt bildet und einer Berufung oder Beschwerde zugänglich ist (KILLIAS, a.a.O., N. 53 zu Art. 241 ZPO). Beim vorliegend behaupteten Streitwert von CHF 5'250.00 (p. 199) kommt nur die Beschwerde in Frage.