Die Vereinbarung von Ehegatten über die Scheidungsfolgen stellt eine besondere Art gerichtlicher Vergleiche dar. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn sie vom Gericht genehmigt wurde. Das Scheidungsverfahren wird beim Vorliegen einer Vereinbarung zudem nicht durch Abschreibungsbeschluss erledigt, sondern durch den Scheidungsentscheid (KILLIAS, Berner Kommentar zur ZPO, N. 18 zu Art. 241 ZPO).