9. Der Kläger räumt in seiner Beschwerde ausdrücklich ein, dass er sich an die am 29. Januar 2021 abgeschlossene Vereinbarung gebunden fühle und diese inhaltlich nicht bemängle (p. 199). Er hat deshalb kein rechtliches oder praktisches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer 1, welche inhaltlich korrekt und rein deklaratorisch den Abschluss der Vereinbarung festhält. Darauf ist nicht einzutreten. 10. Für streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO).