Hier wurde jedoch nicht die Einsetzung der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin verweigert, sondern das Gesuch als Ganzes abgewiesen. Strittig ist deshalb zunächst nur, ob dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann oder nicht. Nach dem Gesagten ist der Rechtsbeistand davon nicht unmittelbar betroffen. Das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird vielmehr erst im Falle einer verweigerten Einsetzung oder im Zusammenhang mit der Festsetzung der amtlichen Entschädigung - die der Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege nachgelagert ist - tangiert.