_) und dem Kläger eingetreten sei. Bei einer solchen Ausgangslage könne ein Abänderungsverfahren nicht aussichtlos sein. Schliesslich halten die Beschwerdeführer auch das Rechtsbegehren 2 nicht für aussichtlos. Die Aufhebung des Ehegattenunterhalts sei nicht vereinbart worden. Gestützt auf die Scheidungskonvention sei der Kläger deshalb allfälligen weiteren Rechtsöffnungsverfahren ausgesetzt. Er habe somit ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet sei. 7. Die Vorinstanz und die Beklagte schlossen am 15. bzw. 18. März 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden.