6. Die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtpflege halten die Beschwerdeführer schon deshalb für unzulässig, weil die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid und nicht vorab in einer gesonderten Verfügung entschieden habe. Das Fairnessgebot verlange - so die Beschwerdeführenden - dass ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung beurteilt werde, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse kostenverursachende prozessuale Schritte unternehme.