3 Zur Begründung wird geltend gemacht, bei der abgeschlossenen Vereinbarung handle es sich lediglich um eine Teil-Konvention. Diese sei nicht genehmigungsfähig, weil nicht alle Rechtsbegehren des Klägers behandelt worden seien. Namentlich betreffend Ehegattenunterhalt hätte das Verfahren weitergeführt werden müssen, da diesbezüglich weder eine Vereinbarung noch ein Entscheid vorliege. Auf Grund der blossen Teil-Vereinbarung habe folglich auch keine Abschreibung ergehen dürfen. Überdies müssten die Parteien vor einem Genehmigungsentscheid gemäss Art.