5. Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Abschreibung des Abänderungsverfahrens (ZK 21 127) und die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers (ZK 21 128). Nicht angefochten wird hingegen der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung. An die Vereinbarung fühle sich der Kläger nach wie vor gebunden.