4. Dagegen erhoben der Kläger und seine Anwältin (in eigenem Namen) am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragen die Aufhebung der Ziffern 1, 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Ferner wird um Feststellung ersucht, dass der Kläger der Beklagten zufolge Neuverheiratung keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Schliesslich wird die Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten unter Berücksichtigung des dem Kläger zu gewährenden Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.