3. Mit Verfügung / Entscheid vom 16. Februar 2021 nahm und gab die Vorinstanz u.a. Kenntnis, dass die Parteien am 29. Januar 2021 einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt zugunsten des Klägers abgeschlossen haben (Ziff. 1), genehmigte den gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 2021 (Ziff. 5), wies mit kurzer Begründung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ab (Ziff. 6), schrieb das Abänderungsverfahren infolge Vergleiches ab (Ziff. 7) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 8 bis 11).