Die Vorinstanz stellte daraufhin in Aussicht, sie werde über das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden, sobald die Vereinbarung definitiv zustande gekommen sei. Dem Kläger wurde Frist gesetzt, sich zur materiellen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs zu äussern. Am 3. Februar 2021 schloss der Kläger auf Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren und hielt am Gesuch fest.