Die Parteien kamen überein, dass der in der Ehescheidungskonvention vom 17. Februar bzw. 24. Februar 2010 vereinbarte Unterhaltsbeitrag nicht abgeändert wird und ungeschmälert weitergilt. Die Beklagte war auf gerichtlichen Vorschlag hin aber einverstanden, dass für die Monate September bis Dezember 2020 ein reduziertes Kinderaliment von CHF 620.00 geschuldet sein soll.